Papa-Help



Forderungen


Es darf nicht sein, dass die beschriebenen Verhältnisse, die einer Bananenrepublik gut anstehen würden, in der Schweiz weiterhin toleriert werden! Sie widersprechen jeglichen Grundsätzen der Familienrechts- sowie Sozialhilfegesetzgebung in diesem Land


Um diesen Zuständen ein Ende zu bereiten, fordere ich von den Politikern:


Bedingungslose Umsetzung des Artikels 8, Absatz 2 der EMRK. Bei wiederholter Verletzung ist ein Musterprozess am Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof in Strassburg anzustreben.

Uneingeschränkter Umgang mit den Kindern, wo dies nicht durch eindeutig festgestellte Gewalt eines Elternteils gegenüber den Kindern kontraindiziert ist. Dies bedeutet bedingungslos gleich viel Umgang der Kinder mit Vater und Mutter. Die Kinder dürfen im Streitfall nicht weiterhin als Waffe missbraucht werden können. Verweigerter oder nicht wahrgenommener Umgang ist auf Gesetzesebene mit Sanktionen zu bedrohen.

Anerkennung im Sinn des Opferhilfegesetzes (OHG) von jeder der hier beschriebenen Formen von Gewalt, der Väter in und nach Trennungssituationen ausgesetzt sind. Insbesondere ist der verunmöglichte Umgang als schwere psychische Gewalt anzuerkennen. Damit soll Vätern der Zugang zu Finanzen, Sachhilfe und Beratung, die ihnen bisher nach dem überholungsbedürftigen OHG verwehrt waren, ermöglicht werden.

Aufgabe des Mythos, dass in Zweierbeziehungen immer Frauen und Kinder Opfer von Gewalt, Männer aber stets Täter zu sein haben und somit Anerkennung der Tatsache, dass Frauen in Zweierbeziehungen gegenüber Männern gleich viel Gewalt anwenden wie umgekehrt. Frauen dürfen kein Opfer-Abo haben!

Anerkennung von Parental Alienation Syndrome (PAS) als Straftatbestand mit den entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Folgen.

Öffentliche Verhandlungen in Familienrechtsangelegenheiten, um Mauscheleien zwischen Gerichten und Betroffenen, resp. deren Anwälten endlich einen Riegel zu schieben.

Richtiger Umgang mit Realität. Realität ist nicht das, wie Richter und Richterinnen sich einen Zustand mit ihren Urteilen zurechtzubiegen versuchen, sondern wie sich der Zustand im Moment seiner Wahrnehmung darstellt. Dies ist kein Philosophieren über ein insbesondere Juristen unbekanntes Thema, sondern Lehrinhalt der Sozialwissenschaften.

Zumindest das Studium der Sozialarbeit, allenfalls einer gleichwertigen, anerkannten Ausbildung als Voraussetzung zur Ernennung von Beiständen, resp. Mitgliedern von Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden, um komplexen, sozialen Angelegenheiten, die familienrechtliche Auseinandersetzungen immer sind, gerecht zu werden. Juristen sind naturgemäss dazu nicht geeignet.







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