Bedingungslose Umsetzung des Artikels 8, Absatz 2 der EMRK. Bei wiederholter Verletzung
ist ein Musterprozess am Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof in Strassburg anzustreben.
Uneingeschränkter Umgang mit den Kindern, wo dies nicht durch eindeutig festgestellte
Gewalt eines Elternteils gegenüber den Kindern kontraindiziert ist. Dies bedeutet
bedingungslos gleich viel Umgang der Kinder mit Vater und Mutter. Die Kinder dürfen im
Streitfall nicht weiterhin als Waffe missbraucht werden können. Verweigerter oder nicht
wahrgenommener Umgang ist auf Gesetzesebene mit Sanktionen zu bedrohen.
Anerkennung im Sinn des Opferhilfegesetzes (OHG) von jeder der hier beschriebenen
Formen von Gewalt, der Väter in und nach Trennungssituationen ausgesetzt sind.
Insbesondere ist der verunmöglichte Umgang als schwere psychische Gewalt anzuerkennen.
Damit soll Vätern der Zugang zu Finanzen, Sachhilfe und Beratung, die ihnen bisher nach dem
überholungsbedürftigen OHG verwehrt waren, ermöglicht werden.
Aufgabe des Mythos, dass in Zweierbeziehungen immer Frauen und Kinder Opfer von Gewalt,
Männer aber stets Täter zu sein haben und somit Anerkennung der Tatsache, dass Frauen in
Zweierbeziehungen gegenüber Männern gleich viel Gewalt anwenden wie umgekehrt.
Frauen dürfen kein Opfer-Abo haben!
Anerkennung von Parental Alienation Syndrome (PAS) als Straftatbestand mit den
entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Folgen.
Öffentliche Verhandlungen in Familienrechtsangelegenheiten, um Mauscheleien zwischen
Gerichten und Betroffenen, resp. deren Anwälten endlich einen Riegel zu schieben.
Richtiger Umgang mit Realität. Realität ist nicht das, wie Richter und Richterinnen sich einen
Zustand mit ihren Urteilen zurechtzubiegen versuchen, sondern wie sich der Zustand im
Moment seiner Wahrnehmung darstellt. Dies ist kein Philosophieren über ein insbesondere
Juristen unbekanntes Thema, sondern Lehrinhalt der Sozialwissenschaften.
Zumindest das Studium der Sozialarbeit, allenfalls einer gleichwertigen, anerkannten
Ausbildung als Voraussetzung zur Ernennung von Beiständen, resp. Mitgliedern von
Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden, um komplexen, sozialen Angelegenheiten,
die familienrechtliche Auseinandersetzungen immer sind, gerecht zu werden. Juristen sind
naturgemäss dazu nicht geeignet.